Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
Anlage 7

Anlage 7 – (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)Fahrerlaubnisprüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 46 - 57; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Theoretische Prüfung normal Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. normal normal Prüfungsstoff normal Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten: Gefahrenlehre normal normal Verhalten im Straßenverkehr normal normal Vorfahrt, Vorrang normal normal Verkehrszeichen normal normal Umweltschutz normal normal Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge normal normal Technik normal normal Eignung und Befähigung von Kraftfahrern. normal normal normal arabic normal Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1. normal normal Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung normal normal 1.2.1 Allgemeines normal Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym. normal normal 1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen normal Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben. normal Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen: normal Ersterwerb col1 1 30* center col2 2 18* center col3 3 18* center col4 4 18* Klasse 1 center col1 Zahl der Fragen 1 col2 Summe der Punkte 1 col3 Zulässige Fehlerpunkte 1 col4 middle bottom AM, A1, A2, A, B, L, T 1 col1 1 col2 1 col3 f806403_02_BJNR198000010BJNE009222123 1 col4 Mofa 1 col1 1 col2 1 col3 1 col4 top left 50 4 1 all 1 1 %yes; f806403_02_BJNR198000010BJNE009222123 1 normal normal Erweiterung col1 1 30* center col2 2 18* center col3 3 18* center col4 4 18* Klasse 1 center col1 Zahl der Fragen 1 col2 Summe der Punkte 1 col3 Zulässige Fehlerpunkte 1 col4 middle bottom AM, A1, A2, A, B, L, T 1 col1 1 col2 1 col3 1 col4 C 1 col1 1 col2 1 col3 f806403_03_BJNR198000010BJNE009222123 1 col4 C1, CE 1 col1 1 col2 1 col3 f806403_03_BJNR198000010BJNE009222123 1 col4 D 1 col1 1 col2 1 col3 f806403_03_BJNR198000010BJNE009222123 1 col4 D1 1 col1 1 col2 1 col3 f806403_03_BJNR198000010BJNE009222123 1 col4 top left 50 4 1 all 1 1 %yes; f806403_03_BJNR198000010BJNE009222123 1 normal normal normal 1.2.3 Bewertung der Prüfung normal Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind. normal Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen. normal normal Durchführung der Prüfung normal Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen. normal Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden: a) Englisch, normal normal b) Französisch, normal normal c) Griechisch, normal normal d) Italienisch, normal normal e) Polnisch, normal normal f) Portugiesisch, normal normal g) Rumänisch, normal normal h) Russisch, normal normal i) Kroatisch, normal normal j) Spanisch, normal normal k) Türkisch, normal normal l) Hocharabisch. normal normal normal alpha normal normal (weggefallen) normal normal Praktische Prüfung normal Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. normal normal Prüfungsstoff normal Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen: normal normal 2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt normal normal 2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T). normal Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1). normal normal 2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T). normal normal 2.1.4 Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2. normal normal 2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen normal normal 2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2 a) Obligatorisch aa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit, normal normal bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung, normal normal cc) Ausweichen ohne Abbremsen, normal normal dd) Ausweichen nach Abbremsen, normal normal normal a-alpha normal normal b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist: aa) Slalom oder Langer Slalom, normal normal bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt. normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha normal Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs. normal Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier. normal normal 2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM a) Obligatorisch aa) Slalom, normal normal bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung, normal normal normal a-alpha normal normal b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist: aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen, normal normal bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt. normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha normal Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier. normal normal 2.1.4.2 Bei der Klasse B a) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder normal normal bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung), normal normal normal a-alpha normal normal b) Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen: aa) Umkehren, normal normal bb) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) oder normal normal cc) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung. normal normal normal a-alpha Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei. normal normal normal alpha normal normal 2.1.4.3 Bei den Klassen C1, C, D1, D a) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder normal normal bb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1), normal normal normal a-alpha normal normal b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt, normal normal bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder normal normal cc) Rückwärts quer oder schräg einparken. normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha normal Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. normal normal 2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links, normal normal normal Dash normal zusätzlich bei Klasse C1E – Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen. normal normal normal Dash normal Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei. normal Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine. normal normal 2.1.4.5 Bei der Klasse CE normal normal 2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger) a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links, normal normal b) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen. normal normal normal alpha normal Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. normal normal 2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links, normal normal b) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen. normal normal normal alpha normal Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. normal normal 2.1.4.6 Bei der Klasse T normal Rückwärtsfahren geradeaus. normal Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine. normal normal 2.1.5 Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2. normal normal 2.1.6 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt normal normal Prüfungsfahrzeuge normal Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig. normal Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden: normal normal 2.2.1 Für Klasse A: normal Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A a) Motorleistung mindestens 50 kW und normal normal b) Hubraum mindestens 600 cm , wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm zulässig ist, normal normal c) Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist, normal normal d) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg. normal normal normal alpha normal normal 2.2.2 Für Klasse A2: normal Krafträder ohne Beiwagen a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW, normal normal b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg, normal normal c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm , normal normal d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg. normal normal normal alpha normal normal 2.2.3 Für Klasse A1: normal Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen a) Motorleistung bis zu 11 kW, normal normal b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg, normal normal c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h, normal normal d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm , wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm zulässig ist, normal normal e) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg. normal normal normal alpha normal normal 2.2.4 Für Klasse B: normal Personenkraftwagen a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h, normal normal b) mindestens vier Sitzplätze und normal normal c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind. normal normal normal alpha normal normal 2.2.5 Für Klasse BE: normal Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind, a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m, normal normal b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, normal normal c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, normal normal d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und normal normal e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. normal normal normal alpha normal normal 2.2.6 Für Klasse C: normal Fahrzeuge der Klasse C a) Mindestlänge 8 m, normal normal b) Mindestbreite 2,4 m, normal normal c) zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg, normal normal d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg, normal normal e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, normal normal f) mit Anti-Blockier-System (ABS), normal normal g) mit Fahrtenschreiber, normal normal h) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und normal normal i) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. normal normal normal alpha normal normal 2.2.7 Für Klasse CE: a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m, normal normal bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg, normal normal cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg, normal normal dd) Zweileitungs-Bremsanlage, normal normal ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, normal normal ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), normal normal gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m, normal normal hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, normal normal ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und normal normal jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht normal normal normal a-alpha oder normal normal b) Sattelkraftfahrzeuge aa) Länge mindestens 14 m, normal normal bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m, normal normal cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg, normal normal dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg, normal normal ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, normal normal ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), normal normal gg) mit Fahrtenschreiber, normal normal hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und normal normal ii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha normal normal 2.2.8 Für Klasse C1: normal Fahrzeuge der Klasse C1 a) Länge mindestens 5 m, normal normal b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg, normal normal c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, normal normal d) mit Anti-Blockier-System (ABS), normal normal e) mit Fahrtenschreiber, normal normal f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und normal normal g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. normal normal normal alpha normal normal 2.2.9 Für Klasse C1E: normal Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m, normal normal b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, normal normal c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, normal normal d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, normal normal e) Anhänger mit eigener Bremsanlage, normal normal f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und normal normal g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. normal normal normal alpha normal normal 2.2.10 Für Klasse D: normal Fahrzeuge der Klasse D a) Länge mindestens 10 m, normal normal b) Mindestbreite 2,4 m, normal normal c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, normal normal d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und normal normal e) mit Fahrtenschreiber. normal normal normal alpha normal normal 2.2.11 Für Klasse DE: normal Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m, normal normal b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, normal normal c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, normal normal d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, normal normal e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, normal normal f) Anhänger mit eigener Bremsanlage, normal normal g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und normal normal h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. normal normal normal alpha normal normal 2.2.12 Für Klasse D1: normal Fahrzeuge der Klasse D1 a) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m, normal normal b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, normal normal c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg, normal normal d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und normal normal e) mit Fahrtenschreiber. normal normal normal alpha normal normal 2.2.13 Für Klasse D1E: normal Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m, normal normal b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, normal normal c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, normal normal d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, normal normal e) Anhänger mit eigener Bremsanlage, normal normal f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und normal normal g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht. normal normal normal alpha normal normal 2.2.14 Für Klasse AM: normal Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h. normal normal 2.2.15 Für Klasse T: normal Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h, normal normal b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h, normal normal c) Zweileitungs-Bremsanlage, normal normal d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig), normal normal e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und normal normal f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m. normal normal normal alpha normal normal 2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge: normal Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen. normal Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. normal Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind. normal Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. normal Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden. normal Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden. normal normal 2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme. normal normal 2.2.18 Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. normal normal 2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen. normal normal 2.2.20 (weggefallen) normal normal normal Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit normal Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit f806403_06_BJNR198000010BJNE009222123 betragen mindestens col1 1 20* col2 2 30* col3 3 20* bei 1 center col1 Prüfungsdauer insgesamt 1 center col2 davon Fahrzeit f806403_06_BJNR198000010BJNE009222123 1 center col3 middle bottom Klasse A 1 col1 70 Minuten 1 col2 30 Minuten 1 col3 1 col1 60 Minuten Aufstieg f806403_07_BJNR198000010BJNE009222123 1 col2 30 Minuten 1 col3 Klasse A2 1 col1 70 Minuten Direkteinstieg 1 col2 30 Minuten 1 col3 1 col1 60 Minuten Aufstieg f806403_07_BJNR198000010BJNE009222123 1 col2 30 Minuten 1 col3 Klasse A1 1 col1 70 Minuten 1 col2 30 Minuten 1 col3 Klasse B 1 col1 55 Minuten 1 col2 30 Minuten 1 col3 Klasse BE 1 col1 55 Minuten 1 col2 30 Minuten 1 col3 Klasse C 1 col1 85 Minuten 1 col2 50 Minuten 1 col3 Klasse CE 1 col1 85 Minuten 1 col2 50 Minuten 1 col3 Klasse C1 1 col1 85 Minuten 1 col2 50 Minuten 1 col3 Klasse C1E 1 col1 85 Minuten 1 col2 50 Minuten 1 col3 Klasse D 1 col1 85 Minuten 1 col2 50 Minuten 1 col3 Klasse DE 1 col1 80 Minuten 1 col2 50 Minuten 1 col3 Klasse D1 1 col1 85 Minuten 1 col2 50 Minuten 1 col3 Klasse D1E 1 col1 80 Minuten 1 col2 50 Minuten 1 col3 Klasse AM 1 col1 55 Minuten 1 col2 30 Minuten 1 col3 Klasse T 1 col1 70 Minuten 1 col2 35 Minuten, 1 col3 top left 50 3 1 all 1 1 %yes; f806403_06_BJNR198000010BJNE009222123 f806403_07_BJNR198000010BJNE009222123 0 normal normal falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. normal Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5. normal normal Prüfungsstrecke normal Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind. normal normal Bewertung der Prüfung normal normal 2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6), normal normal b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und normal normal c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3) normal normal normal alpha jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen. normal normal 2.5.2 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen: a) Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder normal normal b) die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen. normal normal normal alpha normal normal 2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers normal Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden. normal normal 2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt normal Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. normal normal Prüfungsergebnis normal Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung. normal normal (weggefallen) normal normal normal 15 arabic Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. 1 manuell f806403_02_BJNR198000010BJNE009222123 exp Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. 1 manuell f806403_03_BJNR198000010BJNE009222123 exp Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt. 1 table f779446_02_BJNR198000010BJNE009222123 exp Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben. 1 manuell f806403_06_BJNR198000010BJNE009222123 exp Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse). 2 manuell f806403_07_BJNR198000010BJNE009222123 exp

Kurz erklärt

  • Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung umfasst Kenntnisse aus verschiedenen Bereichen, darunter Verkehrszeichen, Verhalten im Straßenverkehr und Umweltschutz.
  • Die Prüfung besteht aus Fragen aus einem Grundstoff und einem Zusatzstoff, wobei die Anzahl der Fragen und die Punktevergabe je nach Führerscheinklasse variieren.
  • Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die zulässige Fehlerpunktzahl überschritten wird oder zwei Fragen mit hoher Wertigkeit falsch beantwortet werden.
  • Die Prüfung kann in mehreren Sprachen abgelegt werden, darunter Englisch, Französisch und Spanisch, und es gibt Unterstützung für Gehörlose.
  • Die praktische Prüfung umfasst verschiedene Fahrtechniken und wird mit speziellen Prüfungsfahrzeugen durchgeführt, die bestimmten Anforderungen genügen müssen.